Verwaltung Friedhof
Der Pfarrfriedhof ist eingeteilt in:
- alter Friedhof (erster u. zweiter Teil)
- Gartenfriedhof mit Urnenhain
Grabstätten werden angeboten in:
- Wandgräber
- Reihengräber (Einfachgräber)
- Erdurnengräber
- Wandurnengräber
Bei Wand- und Reihengräber gibt es Normalgräber mit einer Tiefe von 1,80 m und Tiefgräber mit einer Tiefe von 2,50 m, wobei die Beisetzung zweier Leichen innerhalb der 10-jährigen Ruhezeit übereinander möglich ist.
Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre. Eine Wiederbelegung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich.
Die FRIEDHOFSGEBÜHREN (für 5 Jahre)
Einfachgrab |
|
115,- |
Einfachgrab |
(Ersterwerb) |
370,- |
Wandgrab |
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150,- |
Wandgrab |
(Ersterwerb) |
540,- |
Urnengrab |
(Wandnische) |
93,- |
Urnengrab |
(Ersterwerb Wandnische) |
426,- |
Wandurnengrab |
(Urnenhain) |
125,- |
Wandurnengrab |
(Ersterwerb Urnenhain) |
640,- |
Urnenstelengrab |
(Urnenhain) |
125,- |
Urnenstälengrab |
(Ersterwerb Urnenhain) |
525,- |
Kindergrab |
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70,- *) |
*) Ab 2028 erfolgt eine Indexanpassung
Art und Beschaffenheit der Gräber für Leichenbeisetzungen
1.) Wandgräber:
Länge und Breite bedürfen zur Einhaltung der Fluchtlinie in jedem Teil einer individuellen Abmessung. Doppelwandgräber sind für die Beisetzung zweier Leichen nebeneinander vorgesehen (Familienwandgräber). Die Teilung in zwei einfache Wandgräber ist mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
Bei den Wandgräbern im ersten Teil und zweiten Teil des Friedhofes (alter Friedhof) muss zwischen den Bodeneinfassungen der Gräber mindestens ein Abstand von 0,25 m sein, damit ein Zugang zum Kopfteil des Grabes ermöglicht werden kann.
Die Wandgräber im Gartenfriedhof sollen mit einer Bodeneinfassung von 1,20 m x 1,10 m (Breite mal Tiefe) errichtet werden (ohne Abstand bei den Bodeneinfassungen).
2.) Reihengräber:
Im ersten und zweiten Teil des Friedhofes (alter Friedhof) sollen die Reihengräber mit einer Einfassung von 0,80 m x 1,80 m (Breite mal Tiefe) errichtet werden. Doppelgräber sollen mit einer Einfassung von 1,60 x 1,80 m (Breite mal Tiefe) errichtet werden.
Die Reihengräber im Gartenfriedhof können mit einer Einfassung von 1,00 m x 0,80 m (Breite mal Tiefe) versehen werden oder können auch frei innerhalb der vorgegebenen Fläche gestaltet werden.
3.) Höhe der Grabsteine:
1,30 m, Ausnahme schmiedeeiserne Grabkreuze.
Urnenbeisetzungen
- Wandurnengräber sind zur Aufnahme von max. vier Urnen bestimmt.
- Urnen können nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung auch auf Reihengräber und Wandgräber in vor Zugriff ausreichend geschützten Behältnissen bestattet werden.
- Genehmigte Erdurnengräber werden bei jeder Beisetzung vom Bestatter bzw. der für den Aushub eines Grabes beauftragten Firma oder dem Steinmetz verschlossen.
- Aufgelassene Urnengräber, soweit es sich nicht um auflösbare Biournen handelt, sind in einem gesonderten Behälter zu verwahren.
Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 10 Jahre. Während der Ruhezeit ist bei dafür bestimmten Gräbern eine weitere Beisetzung nur dann gestattet, wenn die Erstbestattung in einem Tiefgrab erfolgte.
ERWERB UND NUTZUNGSRECHT DER ANGEHÖRIGEN
Auf sämtliche Grabstätten gibt es lediglich ein Benützungsrecht (siehe Friedhofsordnung).
Nutzungsrechte werden auf Antrag und nach Bezahlung der in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren verliehen, übertragen und erneuert. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhezeit verliehen und kann nach Entrichtung der Nachlöseentgelte um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Erneuerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Die Nutzungsrechte enden durch:
- Tod des Nutzungsberechtigten
- Zeitablauf
- Unterlassung der Nachlöse
- Aufkündigung, wenn Umstände eintreten, die diese erfordern (z.B. wenn die Pflege grob vernachlässigt wurde)
- Behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung bzw. Schließung des Friedhofes
PFLICHTEN der Angehörigen
Laut Friedhofsordnung sind die Grabstätten in gutem und sicherem Zustand zu halten.
Bei Enden des Nutzungsrechtes sind die oberirdischen Teile (inkl. Fundamentplatten) der Grabstätte zu entfernen.
WICHTIG: Die von den Grabstätten anfallenden Abfälle sind zu entfernen und im Sinne des § 16 der Friedhofsordnung zur vorgesehenen Entsorgungseinrichtung zu schaffen. Die Mülltrennung bitte genauestens einhalten!
Alle Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Monaten nach der Belegung gestaltet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hiefür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
Die Grabstätten und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des betreffenden Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die geeignet sind und die andere Grabstätten und die allgemeinen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
ABFALLENTSORGUNG
Im Friedhof sind zur Entsorgung gut beschriftete Behälter aufgestellt. Die Entsorgung hat im Interesse des Natur- und Umweltschutzes in Form der ABFALLTRENNUNG zu erfolgen.
Bei Nicht-Einhaltung der Friedhofsordnung müssen auch für unsachgemäße Abfallentsorgung die anfallenden Kosten zur Gänze vom Verursacher bezahlt werden.